Rechtliche Grundlagen
Für Ihren Schutz und den Ihrer Familienangehörigen und/oder Freunde gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten.
Sofortiger Schutz
Für Ihren sofortigen Schutz in einer akuten Gefährdungssituation kann die Polizei bei Gewalttaten im häuslichen Bereich den/die Täter/-in bis zu 14 Tage aus der Wohnung verweisen, auch wenn es die gemeinsame Wohnung ist. Das heißt, dass der/die Täter/in die Wohnung nicht mehr bis zu dem von der Polizei ausgestellten Datum betreten darf.
- Wohnungswegweisung bis zu 14 Tagen nach dem Sächsischen Polizeigesetz (SächsPolG) § 21
In dieser Zeit können Sie weitere, langfristige Schutzmaßnahmen beantragen.
Längerfristiger Schutz
Für den längerfristigen Schutz können Sie so genannte Schutzanordnungen gerichtlich beantragen. Dies ist in dem seit 2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz (GewSchG) festgeschrieben. Mögliche Schutzanordnungen können sein:
- Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbot nach § 1 GewSchG
- Wohnungszuweisung Ihrer gemeinschaftlich genutzten Wohnung nach § 2 GewSchG
Diese Schutzanordnungen müssen auf dem Amtsgericht beantragt werden.
Stalking
Im Strafgesetzbuch ist das Thema Stalking als Nachstellung beschrieben:
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Antrag auf Einrichtung von Übermittlungssperren
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Sächsisches Polizeigesetz § 21 Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweisung